Auch wenn die Paarbeziehung zerbricht – Eltern bleiben Eltern
»Ihr Kind hat ein Recht und einen Anspruch auf beide Elternteile! Stellen Sie Ihre Befindlichkeiten hinten an. Ich unterstütze Sie bei Ihrer wohl größten Herausforderung: der Trennung von Paarebene und Elternebene.«
Heike Thompson
Mit einem Kind sind Frau und Mann für das Leben miteinander verbunden. Diese Tatsache macht es so wichtig, dass Sie zumindest auf der Elternebene miteinander kommunizieren können.
Denn nur wenn es auf der Elternebene eine Aussöhnung gibt, bewahren Sie Ihr Kind vor einem Loyalitätskonflikt: Kein Kind sollte zwischen seiner Mutter und seinem Vater wählen müssen!
Mein Angebot: Elterngespräche, die das gegenseitige Verständnis fördern, einen Perspektivwechsel möglich machen und wieder eine Dialogbasis schaffen.
Die Bestellung zur Verfahrensbeiständin bzw. zur Umgangspflegerin erfolgt über das Familiengericht und ist im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) verankert.
Ziel der Umgangspflegschaft ist es, die Eltern in die Lage zu versetzen, dass sie den Umgang selbstständig regeln können – zum Wohl des Kindes. Der Umgang soll in den Alltag des Kindes implementiert und so zu etwas Normales und Selbstverständliches werden.
Mein Aufgabenspektrum als Umgangspflegerin reicht von der Durchsetzung der getroffenen Umgangsregelung über die Vermittlung zwischen den Eltern bzw. die Deeskalation des Elternkonflikts bis hin zur Begleitung der Übergabe.
Ziel der Verfahrensbeistandschaft ist vor allem, die Interessen des Kindes in einer Trennungs- und Scheidungssituation festzustellen und zu vertreten. Als Verfahrensbeiständin übernehme ich dabei auf Anordnung des Gerichts eine aktive Rolle.
Die Bestellung als Verfahrensbeiständin kann aus unterschiedlichen Anlässen erfolgen und verschiedene Aspekte im Leben des Kindes betreffen, beispielsweise die elterliche Sorge, das Umgangsrecht, die Vormundschaft oder eine Pflegschaft für Minderjährige.